Urteil des BFH zur Qualifizierung der Tätigkeit eines Prüfingenieurs

25.09.2019

Das kürzlich veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zur potentiellen Gewerbesteuerpflichtigkeit von Prüfingenieuren bezieht sich zwar auf Prüfingenieure im KFZ-Bereich, ist aber weitgehend auf Prüfingenieure für Bautechnik übertragbar.
Der BFH urteilte, dass eine freiberufliche - und damit gewerbesteuerfreie - Tätigkeit von Prüfingenieuren nur dann vorliegt, wenn der jeweils auszuführende Auftrag dem selbständig tätigen Ingenieur selbst - und nicht qualifizierten Mitarbeitern, insbesondere angestellten Prüfingenieuren oder dem Unternehmen als solchem zuzurechnen ist. Der Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern und Hilfskräften schadet der Einstufung als freiberufliche Tätigkeit zwar nicht, allerdings muss stets gewährleistet sein, dass der selbständige Prüfingenieur persönlich an der Prüfung teilnimmt und nicht lediglich stichprobenartig überwacht.
Zu beachten ist also, dass selbständig tätige Prüfingenieure zu jeder Zeit Herr bzw. Frau des Prüfauftrags sind, ihre eingesetzten Mitarbeiter nicht lediglich stichprobenartig überprüfen und insbesondere durch ihre Unterschrift zu erkennen geben, dass sie verantwortlich für die Ergebnisse des jeweiligen Prüfberichtes sind.

Urteil des Bundesfinanzhofes [PDF]