Aufgaben des Prüfingenieurs
Auf Grundlage der Musterbauordnung gilt entsprechend §59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Die Bauordnung nimmt je nach Schwierigkeit und Komplexität eines Bauvorhabens eine Klassifizierung vor. Ausgehend von dieser Klassifizierung ergeben sich Anforderungen an die Genehmigungsverfahren und damit auch an die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise sowie an die Prüfung dieser Nachweise.
Der Prüftätigkeit liegt das „Vier-Augen-Prinzip“ zugrunde. Es beinhaltet die Überprüfung der von einem als Tragwerksplaner tätigen Bauingenieur erstellten bautechnischen Unterlagen durch einen wirtschaftlich und fachlich unabhängig tätigen „Berufskollegen“ – den Prüfingenieur für Bautechnik. Die bautechnische Prüfung umfasst Neubauten, Umbauten, Nutzungsänderungen und Abbrüche unter Berücksichtigung der Standsicherheit des gesamten Tragwerks, einzelner Komponenten, angrenzender Gebäude und der Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes, gleichermaßen.
Der Prüfingenieur prüft im Auftrag der Bauaufsicht bzw. im Auftrag des Bauherrn die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes.
Die bautechnischen Prüfung der Standsicherheit umfasst die:
- Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und des konstruktiven Brandschutzes
- Prüfung der Ausführungsplanung, z.B. Bewehrungspläne, Werkstattzeichnungen
- stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise
Die Prüfung des vorbeugenden baulichen Brandschutzes umfasst die:
- Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
- stichprobenhafte Überwachung der Bauausführung entsprechend der geprüften Nachweise
Die bautechnische Prüfung wird durch freiberuflich tätige, von den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer anerkannten Prüfingenieuren durchgeführt.
Sie übernehmen damit Aufgaben der vorbeugenden Gefahrenabwehr als Schutzpflicht des Staates.
Der Prüfingenieur ist als beliehener Unternehmer in das behördliche Verfahren eingegliedert, ist hoheitlich tätig und unterliegt der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörden.
In einigen Bundesländern nehmen Prüfsachverständige mit identischer Qualifikation und Anerkennung die Aufgabe der bautechnischen Prüfung wahr.