Aus Artikel 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung, Schäden infolge des Versagens baulicher Anlagen von Nutzern und von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Umgesetzt wird diese Verpflichtung in Deutschland über die unabhängige bautechnische Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip. Von den Obersten Bauaufsichtsbehörden anerkannte Prüfingenieure erfüllen im Auftrag des Staates diese hoheitliche Aufgabe.
Der Prüfingenieur, als besonders legitimierte Person, übernimmt die Ausführungsverantwortung für die staatliche Gewährleistungsverantwortung präventiven Risikomanagements hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes von Bauwerken.
Zur Gefahrenabwehr prüft der Prüfingenieur im Rahmen der bautechnischen Prüfung die von „Berufskollegen“ erstellten bautechnischen Nachweise. Dabei ist er fachlich und wirtschaftlich unabhängig tätig. Dieses System der Aufgabenteilung nach dem Vier-Augen-Prinzip (Trennung von Planung und Prüfung) unterstützt die wirtschaftliche Struktur, bestehend aus kleinen und mittelständischen Unternehmen, in Deutschland. Es gewährleistet zudem eine kontinuierliche, lebenslange Fortbildung, weil bei jedem Projekt der Aufsteller des Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweises vom Prüfingenieur – und umgekehrt ebenso – im direkten Dialog hinzulernt.
Die hoheitliche, präventive Prüfung durch den Prüfingenieur / Prüfsachverständigen hat sich in Deutschland im Hinblick auf eine erfolgreiche Gefahrenabwehr bewährt. Darüber hinaus weist sie durch die damit verbundene Qualitätssicherung sowohl in privatwirtschaftlicher als auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht eine positive Bilanz auf.
Im Bereich der Verkehrsträger (Eisenbahnen, Wasserstraße und Straßen) sind Prüfingenieure auf den Grundlagen der Verkehrsträger tätig.
Dr.-Ing. Hartmut Kalleja
Präsident der BVPI
Der Bundesrepublik Deutschland hat die ausschließliche Gesetzgebung über Verkehr, Bau, Unterhaltung und Betreiben der Eisenbahnen des Bundes. Die Aufgaben der zuständigen Sicherheitsbehörde nimmt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wahr. Für die bautechnische Prüfung von Infrastrukturanlagen müssen die Prüfsachverständigen vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannt sein.
Die Anerkennung durch das EBA ist keine öffentlich-rechtliche Anerkennung, sondern das Ergebnis einer auf Privatrecht beruhenden Überprüfung der besonderen Sachkunde und Integrität des Bewerbers. Die vom EBA anerkannten Prüfer sind die Prüfsachverständigen (PSV) im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Gemäß AEG arbeiten die PSV unabhängig. Sie sind privatrechtlich beauftragt und gutachterlich tätig. Für genehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich mit dem EBA zu erfolgen. Gemäß Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI/ EBA) privaten Stellen die Bauaufsicht übertragen. Das Verfahren der Bauaufsicht und der bautechnischen Prüfung ist in einer Verwaltungsvorschrift des EBA geregelt.
Die verkehrlich bedeutenden Wasserstraßen in Deutschland stehen überwiegend als Bundeswasserstraßen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und unter der Verwaltung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), einer zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gehörenden Verwaltung. Die Verwaltung einer Bundeswasserstraße kann auch an ein Bundesland delegiert werden. Weitere Wasserstraßen unterliegen als Landeswasserstraßen der Verwaltung der Bundesländer.
Die Vielfalt der Bauwerke ist groß und teilweise sind enorme Schadensfolgen beim Ausfall solcher Bauwerke zu erwarten. Beispielhaft werden Brücken, Düker, Durchlässe, Deich- und Dammbauwerke, Ufersicherungsbauten, Schiffsschleusen, Wehranlagen, Schiffshebewerke, Tunnel- und Trogbauwerke, Kanalbrücken, Speicherbecken, Rückhaltebecken, Talsperren, Sperrwerksanlagen, Pump- und Schöpfwerksanlagen, Wasserentnahme- und Einspeisebauwerke, Wasserkraftanlagen, Maste und Türme genannt.
Die Sicherheit der Bauwerke obliegt der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bzw. den Landesverwaltungen der Bundesländer.
Um diese bei ihren Aufgaben personell und fachlich zu unterstützen, wurde im Jahr 2010 die „Fachliste Prüfingenieure" geschaffen. Insbesondere werden Prüfleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes hiermit deutlich vereinfacht. In der Liste werden besonders qualifizierte Prüfingenieure und staatlich anerkannte Prüfsachverständig benannt, die aufgrund ihrer Erfahrung in der Lage sind, die technischen Unterlagen für derartige Bauwerke bereits ab der Entwurfsphase bis hin zur Bauausführung zu prüfen.
Für die Ingenieurbauwerke der Bundesfernstraßen (Brücken- und Tunnelbauwerke der Bundesautobahnen und Bundestraßen) erfolgen bautechnische Prüfungen für den Neubau und für die Instandsetzung bestehender Bauwerke.
Die Auftragsverwaltung der Länder bedienen sich in der Regel den gemäß den Landesbauordnungen anerkannten Prüfingenieuren oder Sachverständigen. Die Straßenbauverwaltungen beauftragen die Prüfingenieure mit der statisch, konstruktiven Prüfung der Entwurfs- und Ausführungsplanung.
Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen sowie die Prüfung des baulichen Brandschutzes für Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (RVP).
Interview mit Dr.-Ing. Markus Wetzel
Mitglied des Vorstandes der BVPI