Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.
Verordnungen und Anforderungen in den Ländern weichen zwar in Teilen voneinander ab, Kernstück aller Bauordnungen ist aber gemäß §3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Musterbauordnung gilt entsprechend §59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
Die Bauordnungen der Länder regeln in unterschiedlicher Weise die Prüfpflicht für Bauvorhaben.
Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus haben die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer höchste Priorität.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.
Gemäß Grundgesetz (GG) Artikel 73 hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über den Verkehr von Eisenbahnen, den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes (EdB). Nach Artikel 87e obliegt dem Bund die Eisenbahnverkehrsverwaltung. Diese Aufgabe übernimmt das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), das als selbstständige Bundesoberbehörde dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) untersteht. Das EBA ist gemäß Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) die zuständige Sicherheitsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahn Gesetzes (AEG). Das AEG dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Eisenbahnen. Es regelt Aufgaben und Zuständigkeiten zum Erhalt der öffentlichen Sicherheit bei Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen. Die technischen Anforderungen für die öffentlichen Eisenbahnstrecken für Haupt- und Nebenbahnen sind durch die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) geregelt.
Die Sicherheit der Bauwerke obliegt der Wasserstraßen - Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) bzw. den Landesverwaltungen der Bundesländer.
Entsprechend Bundeswasserstraßengesetz - § 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
ist „Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht."
Auch im Grundgesetz ist die Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Verantwortung der WSV festgeschrieben.
GG, Artikel 89 (2): „Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit die im Gebiet eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen."
Ingenieurbauwerke der Bundesfernstraßen (Brücken- und Tunnelbauwerke der Bundesautobahnen und Bundestraßen) unterliegen der Bauaufsicht des Bundes. Planung, Bau und Erhaltung dieser Ingenieurbauwerke sind in den Bauherrenregelungen des Bundes und der Länder für die Bundesfernstraßen
für die Planung in den
für die Ausführung in den
sowie für die Erhaltung in den
geregelt.
Diese Regelungen werden für Bauwerke im Zuge nachgeordneter Netze (Landes, Kreis und Kommunalstraßen) oftmals übernommen.
Die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) ist die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Bundesländer der Bundesrepublick Deutschland.
Wichtigste Aufgabe ist es, für einheitliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu sorgen, welche die Grundlagen für die Gesetzgebung der Länder darstellen.
Muster‐Prüfingenieur‐ und Prüfsachverständigen-VO M‐PPVO
Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB