BVPI - Leitlinien
BVPI - Leitlinien

Leitlinien für die Tätigkeit des Prüfingenieurs für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz

  1. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz wird von den Obersten Bauaufsichten der Bundesländer anerkannt und erfüllt im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben gemäß Bauordnungsrecht.
  2. Dem Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz werden die Prüfung bautechnischer Nachweise und die dazugehörende Überwachung der Ausführung von Bauvorhaben übertragen.
    Diese Tätigkeiten dienen vorrangig der Sicherheit und Ordnung und darüber hinaus der Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Wirtschaftlichkeit der Bauvorhaben.
  3. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz legt als oberste Gebote für seine Berufsausübung zugrunde:
    • berufliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit,
    • uneingeschränkte Eigenverantwortlichkeit,
    • unparteiische und gewissenhafte Prüf- und Überwachungstätigkeit,
    • Sicherung und Vertiefung der ihm durch seine Anerkennung bescheinigten hohen Qualifikation.

    Mit seiner Berufstätigkeit verträgt sich keine Werbung.

  4. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz stellt fest, ob die zu prüfenden Unterlagen unter Einhaltung der Regeln der Technik erstellt wurden und ob die Ausführung des Bauvorhabens den geprüften Unterlagen entspricht.
    Auf Abweichungen macht er aufmerksam und empfiehlt den zuständigen Stellen Zustimmung oder Ablehnung.
  5. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz schließt die bautechnische Prüfung und die Überwachung der Bauausführung mit jeweils eindeutigen Stellungnahmen für die erforderlichen Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Abnahmebescheide ab.
  6. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz hält sich durch Fortbildung auf dem neuesten Stand der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung und maßgebenden Regelwerke.
  7. Er ist bestrebt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen seinen Tätigkeiten als Beratender Ingenieur und als Prüfingenieur herzustellen.
  8. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz wird nur in den Fachgebieten tätig, die seiner Qualifikation entsprechen. Für außerhalb liegende Fachgebiete veranlasst er eine Aufgabenübertragung.
  9. Der Prüfingenieur für Bautechnik / Standsicherheit / Brandschutz bedient sich nur fest angestellter Mitarbeiter oder Mitgesellschafter, die für diesen Fall dem Prüfingenieur unterstellt sind. Er begrenzt ihre Zahl auf einen Umfang, der es ihm ermöglicht, ihre Tätigkeiten voll zu überwachen.
  10. Der Prüfingenieur für Bautechnik/ Standsicherheit / Brandschutz berechnet für seine Tätigkeiten Gebühren bzw. Honorare nach den gesetzlichen Regelungen und Vergütungsvorschriften. Er bedient sich der jeweiligen Bewertungs- und Verrechnungsstelle.
  11. Der Prüfingenieur für Bautechnik/ Standsicherheit / Brandschutz versichert sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren gemäß den gesetzlichen Verordnungen oder den jeweiligen Richtlinien der Verwaltungen.