BVPI - Leitlinien
BVPI - Leitlinien

Leitlinien für die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik

  1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik nehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben gemäß den geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften wahr. Ihre Tätigkeit dient unmittelbar dem Schutz von Leib und Leben sowie der Sicherheit der Allgemeinheit. Sie werden von den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder nach den Vorgaben der einschlägigen Bauprüfverordnungen anerkannt.
  2. Ihnen werden die Prüfung bautechnischer Nachweise und die dazugehörige Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Nachweisen übertragen. Diese Tätigkeiten dienen vorrangig der Sicherung der Standsicherheit und des Brandschutzes der baulichen Anlagen.
  3. Sie üben ihre Tätigkeit nach den folgenden grundlegenden Prinzipien aus:
    • Berufliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit
    • Uneingeschränkte Eigenverantwortlichkeit
    • Unparteiische und gewissenhafte Prüf- und Überwachungstätigkeit
    • Sicherung und Vertiefung der ihnen durch seine Anerkennung bescheinigten hohen Qualifikation
  4. Sie stellen fest, ob die zu prüfenden Unterlagen hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz den eingeführten technischen Anforderungen entsprechen und ob das Bauvorhaben nach den geprüften Unterlagen ausgeführt wird. Auf Unstimmigkeiten bzw. fehlende Übereinstimmung machen sie aufmerksam. und empfehlen den zuständigen Stellen Zustimmung oder Ablehnung. Sie schließen die Prüfungstätigkeiten mit eindeutigen Stellungnahmen ab.
  5. Sie verpflichten sich, sich durch Fortbildungen und den intensiven kollegialen fachlichen Erfahrungsaustausch auf dem neuesten Stand der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung und maßgebenden Regelwerke zu halten. Zur Sicherung gleichbleibend hoher Qualität nutzen sie interne Qualitätsmanagementsysteme.
  6. Sie sind bestrebt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihrer beratenden und prüfenden Tätigkeit herzustellen.
  7. Sie werden nur in Fachbereichen tätig, die ihrer Qualifikation entsprechen. Bei komplexen Aufgabenstellungen arbeiten sie eng mit Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen anderer Fachrichtungen zusammen, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Qualität zu gewährleisten.
  8. Sie bedienen sich ausreichend qualifizierten, zuverlässigen und weisungsgebundenen Mitarbeitenden. Sie begrenzen deren Anzahl auf einen Umfang, der es ihnen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu überwachen.
  9. Sie berechnen für ihre Tätigkeiten Gebühren bzw. Honorare nach den gesetzlichen Regelungen und Vergütungsvorschriften. Soweit vorhanden, bedienen sie sich Bewertungs- und Verrechnungsstellen. Sie werden nicht tätig, sofern sie für ihre Tätigkeit unterhalb der gesetzlich festgelegten Gebühren bzw. Honorare vergütet werden sollen.
  10. Mit dem Einsatz digitaler Werkzeuge wie z.B. der Elektronischen Bautechnischen Prüfakte ELBA übernehmen sie eine wichtige Aufgabe im Rahmen der Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens. Mit dem Einsatz von ELBA sorgen sie für eine transparente, zügige und wirtschaftliche Prüfung der bautechnischen Nachweise.
  11. Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind bestrebt, durch proaktive Nachwuchsarbeit dafür zu sorgen, dass ihr Berufsstand auch in der Zukunft verlässlicher Partner der Bauaufsichtsbehörden bleibt. Sie nutzen analoge und digitale Kommunikationskanäle, um aktiv über ihren Beruf zu informieren und geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für ihren Beruf zu begeistern.